FRIEDHOFSORDNUNG

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Friedhofsordnung

 

Zahl: 817-0/2025

F R I E D H O F S O R D N U N G des „Naturfriedhofes Bichlkirche“

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld hat aufgrund des § 33 Abs 4 Gemeindesanitätsdienstgesetzes - GSDG, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, und der Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen-und Bestattungswesens, LGBl. Nr. 10/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2003 sowie des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2023, in seiner Sitzung vom 31.03.2025 zu TO.-Pkt. 20.
a) folgende Friedhofsordnung für den Naturfriedhof der Gemeinde Längenfeld „Naturfriedhof Bichlkirche“ beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1

(1) Die Gemeinde Längenfeld betreibt und verwaltet auf einer Teilfläche des Gst 8386/1 einen Friedhof iSd Gemeindesanitätsdienstgesetzes - GSDG, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, und zwar einen Naturfriedhof, welcher ausschließlich für die Beisetzung von biologisch abbaubaren (verrottbaren) Urnen mit der Asche Verstorbener mit und ohne Konfession zur Verfügung stehen soll und wessen Pflege aufgrund der Qualifizierung als Naturfriedhof der Natur und den Jahreszeiten überlassen werden soll.
(2) Ziel der Beisetzung in gegenständlichem Naturfriedhof ist die schonende Rückführung der Asche der Verstorbenen an die Natur samt dem rückstandslosen Abbau der biologisch abbaubaren Urnen.
(3) Die für den Naturfriedhof vorgesehene Grundfläche befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 8386/1, welches im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Oberried-Mühl-Gottsgut-Runhof-Astlehn steht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.03.2025 zu TO.-Pkt. 20.b) wurde der Substanzverwalter der GGAG Oberried-Mühl-Gottsgut-Runhof-Astlehn beauftragt, der Errichtung, dem Betrieb und der Verwaltung des Naturfriedhofes durch die Gemeinde Längenfeld auf gegenständlicher Teilfläche, welche durch den der Verordnung zugrunde gelegten Plan begrenzt ist, ausdrücklich zuzustimmen.
(4) Die Verwaltung des Naturfriedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Längenfeld, Oberlängenfeld 72, 1. Stock, welche nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung vom Gemeindeamt zu den ortsüblich kundgemachten Amtsstunden besorgt wird.
(5) Anfragen zur Naturbestattung sind an das von der Gemeinde zur Betreuung der Naturbestattungsanlage beauftragte Unternehmen, die Firma Abschied GmbH, Fn 520071k, oder an die Gemeinde während der Amtsstunden zu richten.


II. Einteilung und Arten von Grabstätten, 
Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan
§ 2

(1) Der Naturfriedhof dient der Beisetzung von Personen unabhängig ihrer Konfession, die sich für diese Art der Bestattung entschieden haben, vorrangig solchen Personen, welche aufgrund der Lebensumstände einen besonderen Nahebezug zu der gegenständlichen Anlage bei der Bichlkirche in der Gemeinde Längenfeld haben.
(2) Als Grabstelle werden geeignete Bäume, welche mit GPS Koordinaten eingemessen werden, festgelegt. Die ausgewählten Bäume werden mit digitalen Nummern gekennzeichnet.
(3) Im Bereich eines solchen Baumes ist die Bestattung von bis zu 8 Urnen pro Baum zulässig. Diese werden in 8 benannten, dreieckigen Segmenten eingeteilt.
(4) Jeder Urnenplatz ist innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren nur einmal belegbar. Die Gesamtanzahl der an dem jeweiligen Baum zur Verfügung stehenden Begräbnisplätze wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(5) Eine Bestattung erfolgt in folgenden Grabstätten:

a. Familienbaum: zur Bestattung von bis zu 8 Verstobenen,
b. Gemeinschaftsbaum: ein oder mehrere Bestattungsplätze,
c. Wiesenplatz innerhalb der Kirchmauern

§ 3

(1) Das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Urnengrabstellen (Koordinaten) aus welchem auch die benützungsberechtigten Personen hervorgehen, liegen beim von der Gemeinde beauftragten Unternehmen und bei der Friedhofsverwaltung im Gemeindeamt auf.
(2) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan wird während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht gewährt und Auskunft erteilt.


III. Benützungsrechte an Urnen-Grabstellen

§ 4

(1) Das Benützungsrecht an einer Urnen-Grabstelle (Erdgrabstelle) in der Naturbestattungsanlage wird nach Zuweisung durch die Gemeinde und Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr erworben.
(2) Um eine Bestattung in der Naturbestattungsanlage bzw. die Zuweisung einer Grabstätte ist entweder vor oder möglichst bald nach dem Tode der betreffenden Person bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe der örtlichen Lage (Übersichtsplan) anzusuchen. Die nötigen Unterlagen (Schriftliches Ansuchen, Sterbeurkunde) sind entsprechend beizubringen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte örtliche Lage der Urnen-Grabstelle, dem Antrag wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen.
(4) Das Recht zur Benützung von Urnen-Grabstellen ist unveräußerlich.
(5) Die Zuweisung berechtigt je nach Art der Urnen-Grabstelle zur Beisetzung der zulässigen Anzahl von verrottbaren Urnen und erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge des Ansuchens


§ 5

(1) Im Hinblick auf die Art der Bestattung ist das Recht an einer Grabstelle mit der Bestattung einer entsprechenden Urne konsumiert. Diese Urnengrabstelle kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 10 Jahren wiederbelegt werden.


IV. Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

§ 6

(1) Der Naturfriedhof hat außer Hinweisschildern sowie einer Infotafel an der Grenze zur Anlage, worauf die persönlichen Daten der Bestatteten verzeichnet werden können, keinen Hinweis auf ihre Bestimmung als Bestattungsanlage. Äußere Form, Material und Größe der Infotafel bzw. der Hinweisschilder sind gemäß Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl. Nr. 96/1997, durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Unternehmen zu gestalten. Es muss sich um Tafeln mit den Abmessungen von höchstens 120 cm x 40 cm handeln, die Beschriftung und die sonstigen graphischen Stilmittel sind in weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund auszuführen, die Oberkante der Tafeln darf nicht mehr als drei Meter über dem Boden liegen und weder selbstleuchtend ausgeführt noch beleuchtet werden.
(2) Das Anbringen von Denkmälern oder sonstigen Hinweisen auf die beerdigten Urnen oder Aschekapseln ist nicht zulässig. Mangels äußerer Zeichen in der Natur ist für BesucherInnen der Anlage die exakte Position beerdigter Urnen nicht feststellbar.
(3) Die Grabstellen sind Erdgräber am Fuße von geeigneten Bäumen, worin die biologisch abbaubaren (verrottbaren) Urnen in einer Mindesttiefe von 0,5 Metern beigesetzt werden.


V. Bestattung

§7

(1) Der Ort und der Zeitpunkt einer Bestattung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und wird durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt.
(2) An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Dies gilt auch für die Wintermonate aufgrund der Bodenbeschaffenheit.
(3) Grabarbeiten sind ausschließlich durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. nur über ausdrückliche Beauftragung durch die Friedhofsverwaltung durchzuführen.
(4) Bestattungen finden ausschließlich durch die Einbringung der biologisch abbaubaren Urnen in den Waldboden in einer Mindesttiefe von 0,50 Metern durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Unternehmen bzw. bestellte Personal statt.


VI. Ortspolizeiliche Ordnungsvorschriften

§ 8

(1) Der Naturfriedhof ist ständig geöffnet, er kann sohin grundsätzlich jederzeit besucht werden. Aufgrund der fehlenden künstlichen Beleuchtung wird ein Besuch bei Tageslicht empfohlen.
(2) Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofes als Wald darf weder gestört noch verändert werden.
(3) Das Verhalten der BesucherInnen des „Naturfriedhofes Bichlkirche“ hat dem Zweck der Anlage entsprechend pietätvoll sein. Insbesondere ist nicht gestattet:

a. das Anbringen von Denkmälern oder sonstigen Hinweisen auf die beigesetzten Urnen oder von Dekorationen aller Art (wie zB. Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Gefäße usw.), das Aufstellen von Kerzen oder Lampen sowie die Vornahme von Anpflanzungen oder Pflegeeingriffen wie Nachpflanzungen. Eine Entfernung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. seitens der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen und sofern der Verursacher bekannt ist, auf Kosten des Verursachers.
b. der Aufenthalt im Naturfriedhof bei extremen Witterungsbedingungen wie Sturm, Schneemassen, Gewitter, usw.,
c. das Beschädigen des Naturfriedhofes,
d. das Befahren der Wege des Naturfriedhofes mit Fahrzeugen aller Art,
e. das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften aller Art,
f. das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art,
g. das Ablegen von Abfällen bzw. das Einbringen jeglicher Art von Verunreinigungen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen,
h. das Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen oder Konsumieren von Alkohol,

(4) Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofs betrauten Personen ist Folge zu leisten.

VII. Strafbestimmungen
§ 9

(1) Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind, können sie vom Bürgermeister gemäß § 18 Abs 2 TGO 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert LGBl. Nr. 104/2023, mit Geldstrafen bis zu EUR 2.000,00 bestraft werden. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.

(2) Übertretungen der Friedhofsordnung, soweit diese nicht ortspolizeiliche Vorschriften betreffen, und Verstöße gegen die Ruhefrist nach § 33 Abs 5 Gemeindesanitätsdienstgesetz-GSDG, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 50 Abs 1 lit f und g Gemeindesanitätsdienstgesetz-GSDG, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 EUR bestraft.

VIII. Schlussbestimmungen
§ 10

Die Gebühren für die Bestattung in der Naturbestattungsanlage werden in der Friedhofsgebührenverordnung festgelegt.

§11

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Längenfeld am 03.04.2025

Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister

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